• Rechtsgebiet:
  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht

Darf der Vermieter in meine Wohnung?

18.07.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Peter Löffler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 36
E-Mail loeffler(at)elolaw.de

von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peter Löffler

 

Immer öfter entsteht zwischen Vermieter und Mieter Streit darüber, ob, und falls ja, wann der Vermieter oder der von ihm Beauftragte die Wohnung des Mieters betreten dürfen.

Grundsätzlich steht dem Mieter das Hausrecht zu, d.h. er kann bestimmen, wer die von ihm gemietete Wohnung betreten darf und wer nicht. Allerdings steht dem Vermieter und den von ihm Beauftragten ein Zutrittsrecht zu, bspw. falls das Mietobjekt verkauft oder neu vermietet werden soll, um Zählerstände abzulesen, bei begründetem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung (Tierhaltung), zur Erforschung von Schadensursachen, zur Abwendung drohender Schäden usw..

Übersehen wird häufig, dass der Vermieter (Notfälle ausgenommen) verpflichtet ist, seinen Besuch an sich, den Grund des Besuchs sowie die Personen, welche erscheinen werden, rechtzeitig vorher anzukündigen, wobei dem Mieter ein Anwesenheitsrecht zusteht. Aus diesem Grunde hat der Vermieter auch auf den Mieter Rücksicht zu nehmen. So ist der Mieter bspw. nicht verpflichtet, dem Vermieter während seiner Urlaubsabwesenheit den Zutritt zu ermöglichen. Zutritt muss zudem nur werktags gewährt werden und nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen.

Falls sich Ihr Mieter weigert, Ihnen Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren oder falls Sie als Mieter der Ansicht sind, Ihr Vermieter hätte kein Recht, Ihre Wohnung (erneut) zu betreten, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit der Prüfung und ggf. auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.