• Rechtsgebiet:
  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht

Der Mieter zieht nicht aus – was tun?

18.07.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Peter Löffler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 36
E-Mail loeffler(at)elolaw.de

von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peter Löffler

 

Wenn Sie als Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter wirksam gekündigt haben und dieser nicht auszieht, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, falls Sie als Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprechen (§ 545 BGB).

Der beste Widerspruch nützt aber nichts, wenn sich der Mieter standhaft weigert, auszuziehen. Es muss dann Räumungsklage vor dem örtlich zuständigen Amts- oder Landgericht erhoben werden. Dieses überprüft die Wirksamkeit der vorausgegangenen Kündigung des Vermieters und verurteilt – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – den Mieter zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.

Trotz der Hinweispflichten des Gerichts (§ 139 ZPO) ist es für einen Vermieter ohne Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht (vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang) sehr schwierig, einen bestehenden Räumungsanspruch durchzusetzen oder für den Mieter einen nicht bestehenden Anspruch abzuwehren, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage ist, die Kündigung nachträglich unwirksam werden zu lassen.

Meine Erfahrung zeigt, dass viele Mieter selbst nach Vorhandensein eines rechtskräftigen Räumungsurteils versuchen, die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher mit allen Mitteln zu verhindern. Um ein Räumungsurteil wirksam (und für den Vermieter vor allem möglichst günstig) durchzusetzen, ist daher auch Fachwissen erforderlich.

Es empfiehlt sich daher unbedingt, einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu Rate zu ziehen, welcher Ihre Ansprüche wirksam durchsetzt oder unberechtigte Ansprüche wirksam abwehrt. Falls Mietrückstände bestehen sollten, kann der Rechtsanwalt diese in der Räumungsklage geltend machen, ebenso die Nutzungsentschädigung bis zum tatsächlichen Auszug des Mieters und sogar die bei ihm entstandenen Gebühren.