• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure

29.06.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl


Der Architekt steht im Spannungsverhältnis der vertraglichen Verpflichtungen zum Bauherrn, dem gegenüber er bei Fehlern der Architektenleistung haftet. Dies ist das Haftungsverhältnis. Dem Berufshaftpflichtversicherer gegenüber schuldet der Architekt vertragskonformes Verhalten aufgrund des Versicherungsvertrags. Dies ist das Deckungsverhältnis.

§ 17 S. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg sieht vor, dass Kammermitglieder und Berufsgesellschaften der Architektenkammern sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern müssen. Dies ist in der Berufsordnung geregelt. Dort ist ein Mindestversicherungsschutz festgelegt. Die Versicherungspflicht gilt auch für freie Mitarbeiter, Angestellte und beamtete Kammermitglieder, die eine Tätigkeit nach § 1 Architektengesetz ausüben. Der Nachweis hat durch den Abschluss einer durchlaufenen Jahreshaftpflichtversicherung zu erfolgen. Die Architektenkammern überwachen den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung. Die Architektenkammern geben auch Auskunft gegenüber Dritten über Name und Adresse der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die Pflichtversicherung des Architekten erfasst diejenigen Haftpflichtgefahren, die der Architekt in seinem Berufsbild als Architekt eingeht. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dessen Nachträgen.

Der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist elementar. Das Haftungsrisiko ist außerordentlich groß und beschränkt sich nicht nur auf die Einreichung von Bauanträgen oder das Erbringen von Leistungen aufgrund eines Architektenvertrags. Eine Haftung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintreten, nämlich dann, wenn bereits vorvertragliche Beratungsleistungen durchgeführt werden. Auch kostenlose Ratschläge können haftungsbegründend sein.

Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nicht mehr durch die Genehmigung von Klauseln durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einen Vertrag einbezogen; sie müssen vielmehr ausdrücklich in Textform übergeben werden. Die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Situation bedingt daher, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls genau darauf zu achten ist, welche Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag wirksam einbezogen worden sind.

Jede Änderung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist darauf zu prüfen, ob sie wirksam in den konkreten Versicherungsvertrag einbezogen wurde. Es ist deswegen der aktuelle Stand des jeweiligen Versicherungsvertrages zu ermitteln. Der Versicherungsnehmer selbst hat zur eigenen Rechtssicherheit eine Verlaufsdokumentation des Versicherungsvertrags zu führen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Zu beachten ist, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor einer Kontrolle zunächst auszulegen sind, damit die notwendige Klarheit darüber besteht, welcher Inhalt der Klausel bei der Kontrolle zu Grunde zu legen ist.

Die Versicherung ist grundsätzlich so gestaltet, dass der freiberufliche Architekt hinsichtlich aller dem Berufsbild entsprechenden Leistungspflichten abgesichert ist. Die Berufsbildklausel umschreibt das Risiko negativ und zählt auf, welche Tätigkeiten nicht dem Berufsbild des Architekten entsprechen (so z. B. die Tätigkeit als Bauherr, Bauunternehmer, Bauträger, Generalunternehmer, Baustofflieferant etc.). Der Architekt genießt keinen Versicherungsschutz, wenn er ein Unternehmen leitet, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen ausführt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2006, AZ: 4 U 139/06; IBR 2007, 103) geht sogar so weit, dem Architekten den Versicherungsschutz auch dann zu versagen, wenn er mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt und die geltend gemachten Mängel ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen sind. Diese negative Risikobeschreibung in Ziff. A 6 BBR Architekten/Ingenieure gilt auch für Angehörige, Geschäftsführer oder Gesellschafter des Versicherungsnehmers. 

Für die Verjährung von Versicherungsansprüchen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Deckungsanspruchs und der Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen.