• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Berufshaftpflichtversicherung

27.05.2011

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Schadensversicherung. Sie deckt im Rahmen des Versicherungsvertrags das Risiko des Freiberuflers ab, von einem Dritten - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Inhalt ist die Freistellung und die Abwehr von Ansprüchen Dritter während der Versicherungszeit. Dies umfasst die Kostentragung auch eines Anwalts des Unternehmers (§ 100 f VVG).

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers deckt nicht die Mängel der Leistung des Bauunternehmers ab, sondern Schäden, die an anderen Gewerken eingetreten sind, und Drittschäden.

Die Produkthaftpflichtversicherung ist Teil der Betriebshaftpflichtversicherung und wird nur gemeinsam mit der Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Abgedeckt ist das Hersteller- und Händlerrisiko aus der Herstellung und Lieferung von Produkten und das Werkunternehmerrisiko für erbrachte Arbeiten (Halm/Engelbrecht/Krahe-Komescher, Kapitel 31, Rdn. 50), die sich nicht als Bauleistungen charakterisieren lassen. Anknüpfungspunkt ist die im Versicherungsschein genannte Betriebsbeschreibung mit ihren Aussagen zum Produktions- und Tätigkeitsumfang. Versichert sind Personen- und Sachschäden und daraus entstandene weitere Schäden, wenn sie kausal auf eine der vorgenannten Risikolagen zurückgehen.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung befriedigt im Rahmen ihrer Bedingungen berechtigte Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, für die der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen haftpflichtig gemacht werden kann. Den Bauherrn treffen vor allem Verkehrssicherungspflichten. Der Bauherr ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden an Personen und Sachen aufgrund der Durchführung des Bauvorhabens zu verhindern und Gefahrenquellen zu beseitigen. Der Bauherr muss vertraglich an die von ihm beauftragten Unternehmer und Architekten sowie den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Dann beschränkt sich seine Verpflichtung auf Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten. Die Verkehrssicherungspflicht beginnt mit der Eröffnung der Baustelle und dauert so lange an, wie die Gefahr besteht, und umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.