• Rechtsgebiet:
  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht

Baumaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

27.02.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Peter Löffler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 36
E-Mail loeffler(at)elolaw.de

von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peter Löffler


Baumaßnahmen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sind ein Thema, über welches die einzelnen Eigentümer oft streiten, sei es, über die Maßnahme an sich, als auch über deren Finanzierung.

Oft wird bei der Beschlussfassung anlässlich der Eigentümerversammlung übersehen, dass bauliche Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses bedürfen, außer, bspw. in der Teilungserklärung ist etwas anderes geregelt. Fraglich ist auch oft, ob überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegt, und nicht „nur“ eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme, oder eine Modernisierungsmaßnahme, für welche eine geringere Zustimmungsrate (Quorum) benötigt wird. Bereits weil das notwendige Quorum nicht erreicht ist, sind viele Beschlüsse, mit welchen bauliche Veränderungen beschlossen werden, erfolgreich anfechtbar.

Aber auch aus materiellen Gründen ist ein solcher Beschluss oft anfechtbar und zwar dann, wenn die beschlossene Maßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, bspw. weil nicht der günstigste Anbieter beauftragt werden soll, weil die Maßnahme stark in das Sondereigentum eines Miteigentümers eingreift oder weil eine Maßnahme beschlossen wurde, welche gar nicht notwendig ist (z.B. der Austausch der Heizungsanlage).

Übersehen wird auch oft, dass ein einzelner Eigentümer sogar einen Anspruch auf Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen haben kann und zwar dann, wenn ohne Durchführung der Maßnahme das Gemeinschaftseigentum oder sein Sondereigentum gefährdet würde, oder falls dieses bereits beeinträchtigt wird (der Eigentümer bewohnt die Dachgeschosswohnung und stellt Wasserflecken an seiner Decke fest, welche auf ein undichtes Dach schließen lassen). Ein solcher Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar, falls die Eigentümer keinen Beschluss fassen sollten, in welchem die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme beschlossen wird.

Auch innerhalb seines Sondereigentums darf ein Eigentümer ohne einen dementsprechenden Beschluss nicht beliebige Veränderungen durchführen. Wenn bspw. in die Statik oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes eingegriffen wird, wird auch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen, sodass ein dementsprechender Beschluss gefasst werden muss. Erfolgt eine Baumaßnahme ohne Beschluss, so hat grundsätzlich jeder Eigentümer gegenüber dem Eigentümer, welcher eine Baumaßnahme ohne den demensprechenden Beschluss durchgeführt hat, einen Anspruch auf Beseitigung.

Sollten daher Baumaßnahmen beschlossen worden sein, mit welchen Sie nicht einverstanden sind, weigern sich die anderen Eigentümer, dringend benötigten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zuzustimmen, oder hat ein Eigentümer eigenmächtig bauliche Veränderungen vorgenommen, sollten Sie Rat bei einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht suchen, der Ihre Interessen wirksam durchsetzt.