• Rechtsgebiet:
  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht

Ärger mit dem Verwalter – was tun?

27.02.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Peter Löffler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 36
E-Mail loeffler(at)elolaw.de

von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peter Löffler

 

Der Hausverwalter (auch Verwalter, Verwaltung, Hausverwaltung) ist im Idealfall die „gute Seele“ des Objekts. Er sorgt dafür, dass Beschlüsse schnell und ordnungsgemäß umgesetzt werden, zieht das Hausgeld ein und verwaltet es, erstellt die Einzel- und Gesamtabrechnungen, lädt zu Eigentümerversammlungen ein und führt deren Vorsitz, führt die Beschlusssammlung, vertritt die Gemeinschaft, schließt für diese Verträge ab und kümmert sich schnell und unkompliziert um Schäden und notwendige Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt.

Leider zeigt meine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- für Wohnungseigentumsrecht, dass der Hausverwalter leider nicht immer die ihm vom Gesetz auferlegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. So werden manche Eigentümer unangemessen benachteiligt und auch persönlich angegriffen, Beschlüsse werden nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Einzel- und/oder Gesamtabrechnungen sind falsch oder sie werden erst gar nicht erstellt, es wird - auch trotz Aufforderung - nicht zur Eigentümerversammlung einberufen oder es wird während der Eigentümerversammlung einem einzelnen Eigentümer nicht das Wort erteilt. Im schlimmsten Fall vergreift sich der Verwalter am Vermögen der Gemeinschaft, sei es, indem er Sonderhonorar oder Honorar abrechnet, welches ihm nicht zusteht oder Leistungen seiner (verdeckten) Hausmeisterfirma abrechnet, welche diese entweder nicht erbracht hat oder verlangt hierfür marktunübliche Kosten. Manchmal greift dieser auch ganz dreist in die Kasse der Gemeinschaft, indem er sich von deren Konto Geld auf das eigene Konto überweist.

Viele Eigentümer nehmen ein Fehlverhalten des Verwalters einfach so hin, weil sie denken, dass sie hieran sowieso nichts ändern können. Das ist jedoch falsch: Jedem Eigentümer steht ein individuelles Recht gegenüber den anderen Eigentümern auf ordnungsgemäße Verwaltung zu, d.h. jeder Eigentümer hat das Recht, gegenüber den anderen Eigentümern zu verlangen, dass ein Verwalter bestellt wird, welcher seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Sollten die Eigentümer diesem Verlangen auf Bestellung nicht nachkommen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Aber auch, wenn sich die Eigentümer einig sind, dass der jetzige Verwalter durch einen anderen Verwalter ersetzt werden soll, sind viele Punkte zu beachten, um den bisherigen Verwalter rechtssicher abzuberufen, den bestehenden Verwaltervertrag zu beenden und sich nicht noch gegenüber dem „alten“ Verwalter schadensersatzpflichtig zu machen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu wenden, welcher eine rechtssichere Beratung gewährleistet und Ihre Rechte wirksam durchsetzt.