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  • Baurecht

neues Recht: Haftung für mangelhafte Bauprodukte

Zum 1.1.2018 : Änderung der Haftung für mangelhafte Bauprodukte

15.12.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl


Baut ein Unternehmer Baustoffe in ein Haus ein, die mangelhaft geliefert worden sind, führt dies zu einem Mangel des Bauwerks. Für diesen Mangel haftet der Unternehmer ohne Verschulden. Er muss den Mangel beseitigen, indem er den mangelhaften Baustoff ausbaut und einen mangelfreien Baustoff einbaut. Die gesamten Kosten des Einbaus und des Ausbaus muss der Unternehmer tragen. Es kommt für den Unternehmer also darauf an, ob er den Lieferanten des mangelhaften Baustoffs ebenfalls auf Ersatz der Ein – und Ausbaukosten in Anspruch nehmen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht möglich. Die Rechtsprechung hat sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs orientiert, wonach nur der Verbraucher einen verschuldensunabhängigen Regress gegen den Lieferanten nehmen kann, nicht aber der Unternehmer. Dieser sei nicht ebenso schützenswert. Deswegen konnte der Unternehmer bis jetzt den Lieferanten wegen der Einbau-  und Ausbaukosten nur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dem Lieferanten ein Verschulden nachgewiesen werden konnten. Dies war häufig nicht der Fall. Denn in der Regel kann der Baustofflieferant nicht erkennen, dass das Produkt, das er selbst vom Hersteller eingekauft hat, mangelhaft ist. Insofern konnte sich der Unternehmer nicht schadlos halten. Jetzt wird ein verschuldensunabhängiger Rückgriff beim Lieferanten auch durch den Unternehmer möglich gemacht.

Wollen Sie mir erfahren, so setzen Sie sich bitte mit Frau Rechtsanwältin Ebner Köppl in Verbindung.