• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht

Hinweise für den Umgang während der SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Virus)

30.03.2020

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl


Keine Symptome/keine positiv festgestellte Infektion

Der Wochenendumgang oder der vereinbarte Umgang ist grundsätzlich einzuhalten, wenn man selbst, das Kind sowie der umgangsberechtigte Elternteil keine Symptome aufweist und man sich nicht in angeordneter Quarantäne befindet.

Es ist das von der Bundesregierung am Sonntag, 22.03.2020, erlassene Kontaktverbot einzuhalten. Das heißt beispielsweise keine Familienbesuche bei Großeltern oder anderen Verwandten.

Regionale Ausgangssperren sollten immer eingehalten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind Ausgangssperren in Bayern, Sachsen, im Saarland und in einzelnen Gemeinden (nähere In- formationen finden Sie bitte auf der Internetseite Ihrer Gemeinde) verfügt worden.

Unter allen Umständen muss äußerste Vorsicht in diesen Familien geboten sein, bei denen das Kind zu einer Risikogruppe gehört. Das Wohl des Kindes steht hier besonders im Vordergrund.

Umgang bei Symptomen und/oder angeordneter Quarantäne

Wenn man selbst oder das Kind in Quarantäne ist, sollte das Kind keinesfalls den Aufenthaltsort wechseln. Die behördlich angeordnete Quarantäne muss befolgt werden. Darüber sollte der andere Elternteil schnellstmöglich informiert werden. Es kann ein ärztliches Attest zum Nachweis sinnvoll sein.

Sollte der umgangsberechtigte Elternteil Symptome zeigen oder sich in angeordneter Quarantäne befinden, sollte der andere Elternteil benachrichtigt werden.

Wichtig ist es, darauf zu achten, ob der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehört. Es sollte die Ausübung des Umgangs besprochen und eine einvernehmliche Lösung gesucht, vielleicht eine Aussetzung und eine spätere Nachholung vereinbart werden.

Wichtig ist, dass die Umgänge nicht ohne Ersatz wegfallen sollten, sondern zu gegebener Zeit nachgeholt werden.

Einer Entfremdung in dieser Zeit kann mittels Video-Telefonie oder zumindest Audio- Telefonie entgegengewirkt werden. Vereinbaren Sie Kontaktzeiten.

Notbetreuung

Sollten durch die Notbetreuung an KiTas und Schulen Schwierigkeiten bei der Betreuung auftreten, kann vorrangig der andere Elternteil eingebunden werden. Es könnten eigene Betreuungszeiten abgesprochen und geplant werden (solange dies durch die geografische Entfernung der Wohnorte möglich ist).

Osterferien 2020

Das Kontaktverbot der Bundesregierung ist zunächst gültig bis zum 05.04.2020. Danach be- ginnen in verschiedenen Bundesländern (auch in Baden-Württemberg) die Osterferien. Ein vorsichtiger Umgang mit der Gesundheit des Kindes sowie mit der der restlichen Familie ist auch nach einem Kontaktverbot empfehlenswert. Sollte das Kontaktverbot verlängert wer- den, sollten die Regelungen wie oben beschrieben eingehalten werden.