• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung

28.05.2020

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

 

Im Zuge der Scheidung wird mit ganz wenigen Ausnahmen immer auch der Ausgleich der Rentenansprüche der Ehegatten vorgenommen. Dies nennt man die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften jedes Ehegatten getrennt nach den Trägern der Rentenversorgung ermittelt, miteinander verglichen und dann einzeln für jedes Anrecht geteilt. Einbezogen werde alle Anwartschaften ab dem ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Leitgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Partnerschaft ist, in der durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten eine Versorgungsgemeinschaft besteht. Diese soll Renten für den Ruhestand ansammeln und so die Versorgung im Alter gewährleisten.

Der Ehegatte, der arbeitet, erwirbt Rentenansprüche. Der Ehegatte der zu Hause bleibt, Kinder betreut, nur in Teilzeit tätig ist oder auch nur weniger verdient, erwirbt geringere oder keine Anwartschaften. Es sind immer noch überwiegend Frauen, die nur teilweise erwerbstätig sind und sich um Kinder und Haushalt kümmern. Dadurch ist der voll arbeitende Ehegatte im Alter besser abgesichert.

Diese Ungleichheit soll im Wege des Versorgungsausgleichs beseitigt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Aufteilung der ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften ist das Versorgungsausgleichsgesetz.

 

In § 1 VersAusglG wird der Halbteilungsgrundsatz dargestellt: „Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.“

Geteilt werden Anwartschaften in der

  • gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund = BfA = Bundesanstalt für Angestellte; Deutsche Rentenversicherung eines Bundeslandes; Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
  • berufsständischen Versorgung (Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte)
  • Beamtenversorgung
  • Betrieblichen Altersversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • privaten Rentenversicherungen (z. B. Riesterrente; Rürup-Rente
  • privaten Kapitallebensversicherung, sofern bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt ist
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    In den §§ 10 ff. VersAusglG wird dann der Wertausgleich bei der Scheidung beschrieben. Hier wird zwischen der internen Teilung und der externen Teilung unterschieden.

    Die interne Teilung ist der Regelfall. Hier obliegt dem Versorgungsträger selbst die Durchführung der Teilung. Demnach wird der Versorgungsträger nach der Scheidung zwei Versorgungen durchführen, für jeden Ehegatten eine.

    Bei der externen Teilung hingegen wird für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet und in diesem Zuge die Versicherung des Ausgleichspflichtigen dementsprechend gekürzt. Nach § 14 VersAusglG kann der Versorgungsträger regeln, dass eine externe Teilung der Anwartschaften erfolgen soll. Dies bedeutet, dass das erworbene Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf einen anderen Versorgungsträger übergeht. Den neuen Versorgungsträger muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte benennen (§ 15 VersAusglG).

    Seit längerer Zeit steht § 17 VersAusglG in der Kritik, verfassungswidrig zu sein. Hier geht es um besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.05.2020 entschieden, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

    Wollen Sie mehr wissen? Dann wenden Sie sich an Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Ebner-Köppl.